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   KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19 Vollz   

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KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19 Vollz (https://dejure.org/2019,45638)
KG, Entscheidung vom 23.08.2019 - 2 Ws 125/19 Vollz (https://dejure.org/2019,45638)
KG, Entscheidung vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz (https://dejure.org/2019,45638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in Vollzugssachen im Freibeweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug; maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt; Verweisungen iSd § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ; Beweiswürdigung in Vollzugssachen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der längerfristigen Absonderung eines Strafgefangenen wegen Misshandlung eines Mitgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    a) Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen (wie hier zu der Frage, ob im Februar 2019 in der JVA T. ein Zugangsgespräch stattgefunden hat; s.o.), obliegt der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund iVm § 244 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 68; Laubenthal, Strafvollzug 8. Aufl. Rn. 804), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 2).

    Eine ungeprüfte Übernahme von Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17

    Überwachung von Telefongesprächen in der Sicherungsverwahrung (automatisierte

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch die §§ 109 ff. StVollzG Bund konkretisiert (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]; NJW 1993, 3188; NStZ 1999, 428).

    § 109 StVollzG Bund eröffnet dem Gefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder der Sicherungsverwahrung eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]).

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Gemäß § 66c Abs. 2 StGB ist einem solchen Täter aber "schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 670 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder deren Anordnung (§ 66a Abs. 3) möglichst entbehrlich zu machen" (vgl. dazu Senat NStZ 2014, 273 [275]).
  • OLG Hamm, 21.06.1990 - 1 Vollz (Ws) 65/90
    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -1; Arloth/Krä, aaO § 120 Rn. 3).
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -1; Arloth/Krä, aaO § 120 Rn. 3).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Denn die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts und Würdigung sich widersprechender Angaben beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 [294 f.]; BVerfGK 9, 390 [395] und 9, 460 [463 f.]).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Denn die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts und Würdigung sich widersprechender Angaben beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 [294 f.]; BVerfGK 9, 390 [395] und 9, 460 [463 f.]).
  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Denn die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts und Würdigung sich widersprechender Angaben beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 [294 f.]; BVerfGK 9, 390 [395] und 9, 460 [463 f.]).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstands (vgl. BVerfGE 129, 1 [20]; 103, 142 [156]; 101, 106 [122 f.]), Und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 [58]).
  • OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Ws 207/15

    Statthaftigkeit des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen

    Auszug aus KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19
    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund vorliegen, steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2015 - 2 Ws 207/15 Vollz -).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14

    Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 3 Ws 414/18

    Ausführung eines Strafgefangenen durch Polizeibeamte

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15

    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Strafvollzug in Berlin: Voraussetzungen besonderer Sicherungsmaßnahmen wegen der

    Auf eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 23. August 2019 (2 Ws 125/19 Vollz) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen, da insbesondere die Darstellung der Umstände, die zu der Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen geführt haben, unzureichend war.

    aa) Der Senat hat in seiner den Gefangenen betreffenden Entscheidung vom 23. August 2019 (aaO) bereits ausgeführt, dass es sich bei der in dem Bescheid vom 7. März 2019 angeordneten "Unterbringung in der Sicherungsstation" in Kombination mit der zudem als allgemeine Sicherungsmaßnahme angeordneten "Reduzierung der Haftraumausstattung" jedenfalls im Ergebnis um eine "Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVollzG Bln handelt.

    cc) Ferner hat der Senat bereits ausgeführt, dass alle vorstehend unter II. 2. a) aa) genannten Sicherungsmaßnahmen schon bei isolierter Betrachtung mit ganz erheblichen Eingriffen in die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verbunden sind und durch eine Kumulation einzelner Katalogmaßnahmen des § 86 Abs. 2 StVollzG Bln deren Eingriffsintensität nochmals gesteigert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2019 aaO mwN).

  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 - 5 Ws 178-179/19 Vollz -, 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).

    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

    Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20

    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • KG, 12.04.2021 - 2 Ws 167/20

    Besitz einer Spielkonsole

    Die bloße Angabe einer Aktenfundstelle genügt dazu regelmäßig nicht (vgl. ausführlich dazu Senat, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris; Beschluss vom 9. Februar 2012, - 2 Ws 544/11 Vollz - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 6).
  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20

    Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

    Die Strafvollstreckungskammer darf im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt, von dem die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und deren Ausführungen nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn deren Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 60).
  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 121/20

    Amtsaufklärungspflicht in Strafvollzugsverfahren

    Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen (wie hier zu der Frage, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung zur Anwendung kamen), obliegt es der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 244 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 68; Laubenthal, Strafvollzug 8. Aufl. Rdn. 804), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rdn. 51 mwN NStZ-RR 2009, 218; Senat aaO; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl. § 115 Rdn. 2).
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